Die gesetzliche Rente alleine wird bei weitem nicht mehr ausreichen, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Deshalb gilt es für jeden Einzelnen, privat vorzusorgen. Eine Variante für die private Vorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge. Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer Anrecht auf zumindest eine Entgeltumwandlung.
Viele Arbeitgeber bieten jedoch individuelle Lösungen für den gesamten Betrieb an. Dabei können sie zwischen verschiedenen Durchführungswegen für die betriebliche Altersvorsorge wählen. Es zählen hierzu die Direktversicherung, die Unterstützungskasse, der Pensionsfonds, die Pensionsversicherung und die Direktzusage. Die Wahl der Art der betrieblichen Altersvorsorge, kurz bAV, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Sie kann tariflich für alle Mitarbeiter eines Unternehmens vereinbart werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit individueller, einzelvertraglicher Vereinbarungen.
Wird keiner der oben genannten Durchführungswege vom Arbeitgeber angeboten, heißt das nicht, dass Arbeitnehmer nicht vorsorgen können. Sie haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das bedeutet, dass ein Teil des Einkommens nicht an die Mitarbeiter ausgezahlt wird. Dafür werden meist Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld genutzt. Diese Beträge werden direkt in eine Form für die Altersvorsorge investiert. Sie bleiben dabei steuer- und sozialabgabenfrei.
Mitunter beteiligt sich der Arbeitgeber bei der Nutzung der Entgeltumwandlung ebenfalls an der Altersvorsorge und leistet Zuschüsse. Die Vorteile sind in jedem Fall deutlich. Denn Arbeitnehmer profitieren von Steuervorteilen und dem Aufbau der Altersvorsorge. Arbeitgeber hingegen müssen ihrerseits den fälligen Beitrag zur Sozialversicherung ebenfalls nicht aufbringen.
Die Arbeitgeber müssen die betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich vor einer Insolvenz schützen. Dies kann über eine gesonderte Versicherung oder über den Pensions-Sicherungs-Verein, kurz PSV, erfolgen. Aus diesem Verein werden die zugesagten Rentenzahlungen immer dann beglichen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird.
Ebenfalls können die Verträge beim Arbeitgeberwechsel weiter geführt werden. Entweder bietet der neue Arbeitgeber eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, die dann in den bisherigen Vertrag fließen kann oder man zahlt die Beiträge selbst weiter. Eine Beitragsfreistellung ist aber genauso möglich.