Die private Haftpflichtversicherung

Ein unbedingtes Muss ist die private Haftpflichtversicherung. Es gibt nur sehr wenige Personengruppen, die unbesorgt auf diese wichtige Versicherung verzichten können. Dazu zählen zum Beispiel behinderte Personen, denen keine Schuldfähigkeit zugewiesen werden kann. Demzufolge können sie nicht haftbar gemacht werden.

In allen anderen Fällen ist eine private Haftpflichtversicherung jedoch unverzichtbar, denn bereits das BGB regelt die Haftung für Schäden, die man selbst Dritten gegenüber verschuldet. Dabei wird unterschieden in Sach-, Personen- und Vermögensschäden.

Die richtige Deckungshöhe und Mitversicherung

Die Deckungshöhen für die private Haftpflichtversicherung liegen zwischen einer und zehn Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Bei Personenschäden hat sich eine Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro bewährt, da durch Schmerzensgeld, Verdienstausfälle und medizinische Behandlungen enorme Schäden entstehen können. Bei den Vermögensschäden fällt die Deckungssumme meist deutlich niedriger aus. Üblich ist eine Deckung von etwa 100.000 Euro.

In der privaten Haftpflichtversicherung sind regelmäßig die eigenen Kinder mitversichert. Dabei gilt die Mitversicherung bis zum 18. Lebensjahr automatisch. Befindet sich das Kind zu diesem Zeitpunkt noch in einer Berufsausbildung, in der Schule oder studiert es, wird die Haftpflichtversicherung es weiterhin einschließen. Ebenfalls können Lebensgefährten mitversichert werden. Bei einer nicht ehelichen Gemeinschaft sollte der Lebensgefährte im Versicherungsvertrag jedoch namentlich genannt werden.

Abdeckung der Schäden

Die private Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich alle Schäden ab, die der Versicherungsnehmer anderen schuldhaft zufügt. Dazu gehören das Zerbrechen einer Vase bei Freunden ebenso, wie der Sturz eines Passanten auf dem nicht geräumten Gehweg, der zum eigenen Grundstück gehört. Weiterhin sind Vermögensschäden abgedeckt, die allerdings nur selten auftreten.

Solange Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, müssen sie für Schäden, die die Kinder verursacht haben, nicht haften. Im Alltag tun sie dies aber meist dennoch. Die Versicherer haben darauf reagiert und bieten deshalb auch eine Deckung für Schäden an, die durch Kinder unter sieben Jahren entstanden sind.

Zusätzlich können in der Haftpflichtversicherung weitere Einschlüsse vereinbart werden. Hier kommen vor allen Dingen die Allmählichkeitsschäden in Frage, sowie der Schlüsselverlust. Allmählichkeitsschäden entstehen über einen längeren Zeitraum. Das kann ein tropfender Wasserhahn sein, der lange Zeit nicht bemerkt wird, aber zu großen Schäden führen kann. Der Schlüsselverlust sollte insbesondere dann eingeschlossen werden, wenn im Mehrfamilienhaus Schließanlagen zum Einsatz kommen.

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